Allgemeine Geschäftsbedingungen der A.ISO GmbH & Co. KG

1 Vorbemerkungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Vereinbarungen und Lieferungen. Der Geltungsbereich umfasst außerdem die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung aller – auch künftiger – Geschäfte mit dem Abnehmer. Eventuell widersprechende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Abnehmers werden abgelehnt. Sie binden uns auch dann nicht, wenn kein Widerspruch unsererseits erfolgen sollte. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme unserer Lieferung gelten die vorliegenden Bedingungen als akzeptiert.

Abweichende Vereinbarungen mit dem Abnehmer erhalten nur Gültigkeit sofern sie schriftlich vereinbart und in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

Für den Fall, dass der Abnehmer auf der Geltung seiner AGBs beharrt und keine Einigung erzielt werden kann, das Geschäft aber durch Annahme seitens des Abnehmers zustande gekommen ist, gelten - mit Ausschluss der beiderseitigen AGBs - die in der Auftragsbestätigung enthaltenen übrigen Inhalte sowie die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Kauf- und Werkvertragsrecht.

Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen diese im Rahmen der verkehrsüblichen Form einschließlich Fernschreiben, Telefax oder Mail.

 

2 Zustandekommen des Vertrages und Schriftform

Angebote der A.ISO GmbH & Co. KG sind immer freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Abnehmer zustande. Das gilt auch für den Fall einer vorherigen mündlichen Abstimmung. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht zum Abschluss von Verträgen ermächtigt.

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Diese ist im Rahmen des Üblichen auch mittels Telefax, Fernschreiben und E-Mail gewahrt.

Wir behalten uns das Eigentum als auch entsprechende Urheberrechte an den von uns erstellten Konstruktions-, Angebots- und Vertragsunterlagen vor. Ohne unsere Einwilligung dürfen die von uns erstellen Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auf unser Verlangen hin sind sie zurückzugeben.

Desweiteren haftet der Abnehmer für die Richtigkeit der von ihm uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie zum Beispiel Modelle, Proben und Konstruktionsunterlagen.

 

3 Lieferzeit und Lieferstörungen

Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich. Anderes gilt nur für den Fall, dass von uns eine verbindliche Lieferzeit schriftlich bestätigt worden ist.

Als Lieferzeit gilt der Zeitraum zwischen Erhalt der Auftragsbestätigung durch den Abnehmer sowie der Absendung der Ware ab Werk des Lieferers. Voraussetzung für den Beginn der Lieferzeit ist außerdem, dass dem Lieferer etwaige vom Abnehmer zur Verfügung zu stellende Unterlagen vollständig vorliegen.

Sollte es bei der Selbstbelieferung an den Lieferer zu Störungen kommen, die er nicht zu vertreten hat, wird der Beginn der Lieferzeit gehemmt. Das Gleiche gilt für unverschuldete Betriebsstörungen seitens des Lieferers.

Sollte der Lieferverzug vom Lieferer zu vertreten sein, ist der Abnehmer erst nach Verstreichen einer von ihm gesetzten dreiwöchigen Nachfrist berechtigt, weitere Rechte geltend zu machen. Das gilt insbesondere für einen Vertragsrücktritt. Schadensersatzansprüche können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Lieferers geltend gemacht werden. Ansonsten sind sie ausgeschlossen.
Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt.

 

4 Versand und Gefahrübergang

Ist die Lieferung der bestellten Ware vereinbart worden, so erfolgt diese ab Sitz des Lieferanten. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Das gilt unabhängig davon, wen der Lieferant mit dem Transport beauftragt und welches Transportmittel er wählt. Der Gefahrübergang erfolgt in jedem Fall mit Verlassen der Ware von unserem Firmensitz in Offenbach.
Der Lieferer ist nicht verpflichtet, eine Transportschadenversicherung abzuschließen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

 

5 Preise

Die Preise werden in Euro mit unserer Auftragsbestätigung festgelegt. Bei allen Inlandsgeschäften kommt die gesetzliche Umsatzsteuer gem. § 14 UStG von zurzeit 19% hinzu.

Der Lieferer ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, sofern sich außerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Vertragsabschluss Material- oder Lohnkosten bzw. gesetzliche Abgaben oder Gebühren, die das Geschäft betreffen, erhöhen.

Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung und ohne Abzug fällig. Im Verzugsfall berechnen wir gem. § 288 BGB bei einem Handelsgeschäft Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, bei einem Geschäft mit Verbrauchern 5% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

Die Preise enthalten – mangels gesonderter Vereinbarung zwischen Lieferant und Abnehmer – weder die Kosten für Verpackung und Transport noch für die Versicherung des Beförderungsgutes.

 

6 Mängel und Gewährleistung

Der Abnehmer ist nach Eintreffen der Ware verpflichtet, diese unverzüglich zu untersuchen und Mängel sofort, spätestens innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens 3 Werktage nach der Entdeckung des Fehlers schriftlich mitzuteilen. Der Abnehmer hat die Untersuchung gerügter Sachen auf unser Verlangen hin zu genehmigen. Es ist ihm untersagt bis zur Entscheidung über die Rüge die Ware zu verändern. Bei Zuwiderhandlung entfällt jegliche Gewährleistung.

Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern  oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

Im Fall einer berechtigten Rüge sind wir wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises steht dem Abnehmer erst nach zweimaliger Nachbesserung durch den Lieferer zu. Die Regelungen zur Lieferzeit gelten entsprechend. Eine erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur nach unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Ohne vorherige Einwilligung erfolgte Rücksendungen müssen von uns nicht angenommen werden. In diesem Fall hat der Käufer die entstandenen Kosten der Rücksendung zu tragen.

Die Haftung auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kommt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit infrage. Der Abnehmer trägt in diesem Fall die Beweislast sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Für Mangelfolgeschäden u.Ä. wird nur insoweit gehaftet als bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit das Gesetz diese Folge zwingend vorsieht.

 

8 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Alle von uns verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Abnehmer unser Eigentum. Von der Regelung umfasst sind auch noch nicht fällige oder gestundete Forderungen.

Dem Abnehmer ist es bis auf Widerruf gestattet, im regelmäßigen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung über die Vorbehaltsware zu verfügen. Im Falle des § 399 BGB gilt die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware als nicht im üblichem Geschäftsverkehr erfolgt.
Die Verfügungsbefugnis gilt im vorbezeichneten Fall als widerrufen. Dasselbe gilt bei Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Bei Widerruf der Verfügungsbefugnis, sind wir berechtigt, sofort und ohne weitere Mahnung bzw. Fristsetzung die Herausgabe unseres Eigentums zu verlangen. In diesem Fall verzichtet der Abnehmer im Voraus auf die Einwendung, aus dem vorangegangenen Vertrag entgegenstehende Besitzrechte zu haben.

Sollte durch eine weitere Verarbeitung eine neue Sache entstehen, scheidet ein Eigentumserwerb durch den Abnehmer gem. § 950 BGB aus. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt in diesem Fall durch den Abnehmer für uns. Entsteht eine neue Sache durch Verarbeitung mit Sachen an denen der Lieferer kein Eigentum hat, erwirbt dieser ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im vorgenannten Sinn und somit dieselben Rechtsfolgen nach sich.

Zu anderen als den vorstehend genannten Verfügungen über die Ware ist der Abnehmer nicht berechtigt. Er wird die Ware nur im üblichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Abnehmer ist berechtigt, aus dem Weiterverkauf entstehende Forderungen einzuziehen. Solange der Abnehmer seinen Pflichten aus dem Vertrag mit uns nachkommt, werden wir die Forderungen nicht einziehen. Der Abnehmer hat auf unser Verlangen hin, die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.

Der Abnehmer wird uns sofort in Kenntnis setzen, wenn unsere Vorbehaltsware gepfändet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt ist. Auf unser Verlangen gestattet der Abnehmer uns das Betreten seiner Geschäftsräume um die Vorbehaltsware zu kennzeichnen.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Lieferers ist auflösend bedingt. Mit der vollständigen Begleichung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware unverzüglich auf den Abnehmer über.

Etwaige vom Abnehmer an den Lieferer abgetretene Forderungen oder andere Sicherheiten werden von uns freigegeben, wenn der Wert der Sicherheiten die Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20% übersteigt.

 

9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber unseren Forderungen ist ausgeschlossen, solange diese Gegenansprüche des Abnehmers nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht hins. beweglicher Sachen ist nicht anwendbar.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft sowie der Erfüllungsort ist Landau.
Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, den Abnehmer auch vor dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.

 

A.ISO GmbH & Co. KG, In den Birkenwiesen 9, D-76877 Offenbach

Stand: Januar 2014

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